Hausordnung
KinderKunstLabor – NÖ Kulturlandeshauptstadt St. Pölten GmbH
Adresse : Schulring 24, 3100 St. Pölten
Präambel:
Das KinderKunstLabor richtet sich mit seinen Angeboten vorrangig an ein junges Publikum (Kinder bis ca. 12 Jahre) und an Familien. Darüber hinaus richtet es sich aber auch an ein erwachsenes, kunstinteressiertes Publikum. Insofern ist es ein klar deklariertes Ziel des KinderKunstLabor, ein intergenerationeller Ort der Begegnung mit erstklassiger internationaler Kunst zu sein, wo es um schöne, gemeinsame Erlebnisse geht. Alle BesucherInnen sind daher aufgefordert, insbesondere auf die Bedürfnisse und Wünsche von Kindern und der anderen BesucherInnen Rücksicht zu nehmen.
Das KinderKunstLabor ist dabei keine Kinderbetreuungseinrichtung, die einen Kindergarten, eine Schule und/oder eine Nachmittagsbetreuung/Hort ersetzen kann oder soll. Die Betreuungsverantwortung des KinderKunstLabor beschränkt sich auf konkret gebuchte Workshops. Siehe hierzu auch die ABGs!
1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller im KinderKunstLabor vorhandenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und sämtlichen dazugehörigen Außenanlagen samt Skulpturen. Alle MitarbeiterInnen und BesucherInnen, aber auch MieterInnen und deren MitarbeiterInnen, die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Die BesucherIn und MieterIn nimmt die für das KinderKunstLabor geltende Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen.
2. Das KinderKunstLabor darf nur mit einer gültigen Eintrittskarte und über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden. Der Zutritt zu allen nichtöffentlichen Bereichen (wie zB Technikräume, Lager und Büros) ist nur für Befugte gestattet. Befugte sind MitarbeiterInnen des KinderKunstLabor, sowie von ihnen unterwiesene und autorisierte Personen.
3. Technikräume, Lager und Büros etc. sind immer abzusperren und nur unter Aufsicht von MitarbeiterInnen des KinderKunstLabaor oder autorisierten Personen zu öffnen.
4. Der/Die BesucherIn nimmt zur Kenntnis, dass er/sie während des Besuches von visuellen Medien (Videoüberwachungsanlage) gem. den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufgezeichnet wird. Diese Aufzeichnungen dienen ausschließlich der Sicherheit und werden nur zur sicherheitstechnischen Auswertung verwendet.
5. Das Benützen von Radios, Lautsprechern und elektronischen Spielgeräten ist verboten.
6. Das Mitnehmen von Taschen, die größer als A4 sind, und das Mitnehmen von Rucksäcken ist im Ausstellungsraum im 1. OG und in den Kleinkindspielbereich im EG des KinderKunstLabor nicht gestattet. Diese Gegenstände können/müssen in den Garderoben/Schließfächern im UG deponiert werden.
7. Das Mitnehmen von Waffen, waffenähnlichen Utensilien, spitzen oder gefährlichen Gegenständen (u.a. auch Regenschirme, Spazierstöcke etc.) in den Ausstellungsbereich ist untersagt.
8. Das Berühren und Fotografieren der Ausstellungsobjekte ist grundsätzlich untersagt (ausgenommen sind Werke, die explizit berührt werden können/sollen – diese sind besonders gekenntzeichnet). Ausstellungsobjekte bzw. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Für Beschädigung der Ausstellungsobjekte und der Ausstellungseinrichtung haftet der/die VerursacherIn bzw. dessen/deren Eltern/Begleitpersonen/gesetzlichen VertreterInnen. Im Übrigen ist den Anweisungen der Aufsichten des KinderKunstLabor Folge zu leisten.
10. Auf die aktuellen Öffnungszeiten wird im Eingangsbereich hingewiesen. Im Falle von Feierlichkeiten oder sonstigen Veranstaltungen mit Gästen, wird der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit die Räumung des Hauses vom Verantwortlichen festgelegt.
11. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür bestimmten Bereichen des KinderKunstLabor gestattet. Besonders weisen wir darauf hin, dass der Ausstellungsraum im 1. OG und der Kleinkindspielbereich im EG nicht mit Speisen und Getränken betreten werden dürfen.
12. Alle Räumlichkeiten des KinderKunstLabor und die angrenzenden Parkflächen bzw. öffentlichen Flächen sind sauber zu halten.
13. Der Zugang für RollstuhlfahrerInnen in das KinderKunstLabor ist durch den Eingang des Hauptgebäudes barrierefrei möglich. Das gesamte Haus ist barrierefrei gestaltet. Gerne sind unsere MitarbeiterInnen Menschen mit besonderen Bedürfnissen beim Zutritt zu den Räumen des KinderKunstLabor behilflich.
14. Im gesamten KinderKunstLabor ist das Rauchen sowie das Hantieren mit offenem Feuer strengstens untersagt.
15. Bei Ertönen des Feueralarms ist das KinderKunstLabor auf kürzestem Wege sofort zu verlassen. Die grünen Richtungsweiser (Fluchtwegs-Orientierungsleuchten) zu den Ausgängen sind zu beachten. Das Benützen der Aufzüge ist im Alarmfall verboten.
16. Das Mitbringen von (Haus)Tieren (ausgenommen Assistenztiere) in das KinderKunstLabor ist grundsätzlich nicht gestattet.
17. Für die Garderobe im UG wird vom KinderKunstLabor keine Haftung übernommen.
18. Aufsichtsorgane des KinderKunstLabor sind berechtigt, aus Sicherheitsgründen einzelne Räume (zB den Ausstellungsraum) oder das ganze KinderKunstlabor zu sperren. Ihren Anordnungen ist auch sonst Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können aus dem Haus gewiesen werden und erhalten das Eintrittsgeld nicht rückerstattet. Wir behalten uns darüber hinaus das Hausrecht vor, bestimmte Personen vom Besuch des KinderKunstLabor auszuschließen (zB bei Verstoß gegen die Hausordnung, das Kinderschutzkonzept und/oder gegen die Grundhaltungen und Ansprüche des KinderKunstLabor)
19. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der Unfallverhütungsvorschriften entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung des/der BesucherIn bzw. dessen/deren Eltern, Begleitpersonen oder gesetzlichen VertreterInnen.
20. Fluchtwege, Ausgänge und Zufahrtswege müssen unverstellt bleiben. Bei Stromausfall ist unbedingt auf die Fluchtwegsituation zu achten.
21. Fluchtwegtore sind mit einem Panikschloss ausgestattet – in Fluchtwegrichtung kann das Tor auch in versperrtem Zustand geöffnet werden.
22. Verloren gegangene Gegenstände sind unverzüglich an der Kassa im Empfangsbereich zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.
23. Plakate und sonstige Ankündigungen im oder am Gebäude dürfen an den hierfür bestimmten Stellen nach Maßgabe des verfügbaren Platzes nur durch Befugte des KinderKunstLabor angebracht bzw. aufgelegt werden.
24. Wir verweisen auf das separate Kinderschutzkonzept.
25. Informationen betreffend der Barrierefreiheit des KinderKunstLabor finden Sie hier.